Altenpflege ist als Berufsfeld ein Teilbereich der Altenhilfe. Die Profession gehört zum Gesundheitswesen und hat sozialpflegerischen und pflegerischen Aufgaben: die Begleitung, Betreuung, Beratung und Versorgung von gesunden und kranken alten Menschen unter Berücksichtigung und Einbeziehung der körperlichen, seelischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse des Einzelnen. Moderne Altenpflege erhält die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Senioren so lange wie möglich. Der Pflegeberuf ist mit viel Verantwortung, Eigenständigkeit und Engagement verbunden. Die Ausbildung zur examinierten Altenpflegefachkraft dauert drei Jahre.
Glossar
- Altenpflege
-
- Behindertenhilfe
-
Behindertenhilfe umfasst organisierte Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen. Einrichtungen bzw. Leistungsangebote der Behindertenhilfe sind beispielsweise Beratungsstellen, Frühförderung, integrative Einrichtungen, Sonder- und spezielle Berufsschulen, berufliche Integrationshilfen und Integrationsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen, Fahrdienste oder auch Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen. Getragen werden diese Angebote von freien Trägern, wie beispielsweise Caritas, Diakonisches Werk und Lebenshilfe, Selbsthilfeinitiativen, Elternvereinen oder öffentlichen Trägern.
- Bewohnerbeirat
-
Der Bewohnerbeirat ist die gewählte Interessenvertretung der Bewohner eines Heimes. Er fungiert als Bindeglied zwischen den Bewohnern und der Heimleitung und den Mitarbeitern. Hier werden Hinweise und Anmerkungen, Wünsche und Kritiken aus der Bewohnerschaft geäußert, die zu Veränderungen oder Verbesserungen der Abläufe und Leistungsangebote führen sollen. Der Beirat nimmt so Einfluss auf die Planung und Gestaltung der Angebote und erhält die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung.
- Demenz
-
Demenz bezeichnet eine meist chronische oder fortschreitende Krankheit des Gehirns mit Störung vieler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache, Sprechen und Urteilsvermögen im Sinne der Fähigkeit zur Entscheidung. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die Sinne (Sinnesorgane, Wahrnehmung) funktionieren im für die Person üblichen Rahmen. Gewöhnlich begleiten Veränderungen der emotionalen Kontrolle, der Affektlage, des Sozialverhaltens oder der Motivation die kognitiven Beeinträchtigungen.
- Ehrenamt
-
Das Ehrenamt ist eine freiwillige, am Gemeinwohl orientierte, unbezahlte, selbst- oder mitbestimmte Aktivität oder Arbeit. Die Beweggründe für das Ausüben eines Ehrenamtes sind vielfältig und reichen von Altruismus, Wunsch nach sozialem Kontakt und Austausch, der Möglichkeit des gesellschaftlichen Mitgestaltens bis hin zu reinem Spaß an der Sache. In Deutschland betätigen sich zurzeit etwa 23 Millionen Menschen ehrenamtlich. Das Spektrum reicht von sozialen Bereichen, über Vereine, kirchliche und karitative Institutionen, Gemeinden- und Stadtteilinitiativen bis hin zu Entwicklungshilfeprojekten.
- Eingliederungshilfe
-
Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII). Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten bzw. die Folgen einer Behinderung beseitigen oder mildern. Damit sollen die Betroffenen zum einen in die Gesellschaft eingegliedert und zum anderen zu einem weitgehend selbstständigen Leben befähigt werden.
- Heimaufsicht
-
Die Heimaufsicht ist eine staatliche Kontrollstelle. Sie prüft, ob Heime (für ältere, volljährige Pflegebedürftige oder volljährige behinderte Menschen) die Anforderungen des Heimgesetzes (HeimG) bzw. seiner landesrechtlichen Nachfolgeregelungen an den Betrieb eines Heimes erfüllen. Umgangssprachlich wird meist die Heimaufsicht durchführende Behörde selbst auch als Heimaufsicht bezeichnet.
- Inklusion
-
Inklusion heißt wörtlich übersetzt Zugehörigkeit, also das Gegenteil von Ausgrenzung. Wenn jeder Mensch – mit oder ohne Behinderung – überall dabei sein kann, in der Schule, am Arbeitsplatz, im Wohnviertel, in der Freizeit, dann ist das gelungene Inklusion. In einer inklusiven Gesellschaft ist es normal, verschieden zu sein. Jeder ist willkommen. Und davon profitieren alle: Hürden werden abgebaut und die Umwelt damit für alle zugänglich, es gibt weniger Barrieren in den Köpfen, mehr Offenheit, Toleranz und ein besseres Miteinander. Inklusion ist ein Menschenrecht, das in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben ist. Deutschland hat diese Vereinbarung unterzeichnet.
- Kurzzeitpflege
-
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.
- MDK
-
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. Der MDK agiert regional und soll sicherstellen, dass alle Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei bestimmten Leistungsfällen medizinisch neutral und nach gleichen Kriterien beurteilt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz).
- Palliative Care
-
Ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen: durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, optimales Einschätzen und Behandeln von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.
- Patientenverfügung
-
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv für eine solche Willenserklärung. Die Patientenverfügung ist in Deutschland gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts).
- Persönliches Budget
-
Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation (§ 17 SGB IX). Das Persönliche Budget bedeutet, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen von den Leistungsträgern in der Regel eine Geldleistung anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten. Mit diesem Budget bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind.
- Pflegestärkungsgesetze
-
Die Bundesregierung hat die Stärkung der Pflege zu ihrem besonderen Schwerpunkt gemacht und die Leistungen der Pflegeversicherung durch zwei Pflegestärkungsgesetze erheblich ausgeweitet. Die Pflegestärkungsgesetze heben die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte an. Dadurch stehen dauerhaft fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds.
Pflegestärkungsgesetz I
Alle rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland erhalten seit Januar 2015 mehr Leistungen. Die Leistungen für die ambulante Pflege wurden um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht, für die stationäre Pflege um rund 1 Milliarde Euro. Auch die Leistungen für die Pflege zu Hause wurden deutlich verbessert, pflegende Angehörige werden besser entlastet. Die Unterstützungsangebote für die Pflege zu Hause wurden ausgeweitet, die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöhte sich deutlich.
Pflegestärkungsgesetz II
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren werden eingeführt. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das neue Begutachtungsverfahren wird zum 1. Januar 2017 wirksam. Es ersetzt die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade.
Weitere Informationen finden Sie hier.
- Pflegeversicherung
-
Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Je nach Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in unterschiedliche Pflegestufen eingestuft (§ 15 SGB XI). Die Entscheidung, welche Pflegestufe vorliegt, trifft die Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Von der Pflegestufe ist abhängig, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegeversicherung beanspruchen kann. Ab 1. Januar 2017 führt das Pflegestärkungsgesetz II mit dem Ersatz der bisherigen drei Pflegestufen durch passgenauere fünf Pflegegrade einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie modifizierte Leistungen ein.
- Qualitätsprüfung
-
Per Gesetz sind seit 2009 die erbrachten Leistungen und die Qualität von Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen. Die Prüfung bezieht sich dabei auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87), der Zusatzleistungen (§ 88) sowie der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Geprüft wird auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Abs. 2 lfSG entspricht.
- Tagespflege
-
Eine Einrichtung, in der pflegende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder tagsüber betreuen lassen können. In der Tagespflege gibt es verschiedene Beschäftigungs- und Ruheangebote, es wird gemeinsam gegessen. Pflegekräfte kümmern sich um Grund- und eventuelle Behandlungspflege der Tagespflegegäste.
- Teilhabe
-
Die Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen bedeutet, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in einer Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
- Verhinderungspflege
-
Verhinderungspflege kann zeitweilig in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft durch Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten einer Ersatzpflege. Sie kann für maximal 42 Tage, also sechs Wochen, pro Jahr in Anspruch genommen werden. Bevor diese Art der Pflege beantragt wird, muss die Pflegekraft die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt haben.
- Vorsorgevollmacht
-
Eine Vorsorgevollmacht liegt vor, wenn eine Person (Vollmachtgeber) für den Fall, dass sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen kann, einem Anderen (Vertreter) die Macht erteilt, sie in ihrem Namen zu vertreten. Eine Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ist ein Auftragsverhältnis (§ 662 ff. BGB).